Einlasskontrolle 

Es ist erforderlich, einen gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass vorzulegen, da ansonsten kein Einlass in die Justizvollzugsanstalt gewährt werden kann. Darüber hinaus ist bei Untersuchungshaftgefangenen in der Regel eine richterliche Genehmigung erforderlich.

Alle Besuchspersonen, auch Kinder, werden einer eingehenden Personen- und Sachkontrolle unterzogen.

Innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten dürfen Insassen grundsätzlich zwei Besuche monatlich in der Dauer von jeweils einer Stunde empfangen. Zur besonderen Förderung der Besuche von minderjährigen Kindern der Inhaftierten werden bei zweifelsfreier Elterneigenschaft (Beweisschrift über leibliche oder adoptierte Kinder) zwei weitere Besuche monatlich in der Dauer von jeweils einer Stunde zugelassen.

Minderjährige bis zum Alter von 16 Jahren werden nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. mit dessen schriftlichem Einverständnis in Begleitung eines volljährigen, nahen Verwandten zugelassen. Minderjährige ab 16 Jahren bis zum Alter von 18 Jahren werden entweder nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder nur mit deren ausdrücklichem, schriftlichen Einverständnis zugelassen, sofern der Besuch unbegleitet durchgeführt werden soll. Ein Nachweis der Identität des Erziehungsberechtigten muss zwingend durch einen gültigen amtlichen Personalausweis oder Reisepass erbracht werden. Eine Kopie reicht NICHT aus!

Die Verwahrung sämtlicher nicht für die Durchführung des Besuches notwendigen oder genehmigten Gegenstände (Handys, Armbanduhren, Geldbörsen, Kameras und sonstige die Sicherheit und Ordnung gefährdende Gegenstände) hat in den dafür vorgesehenen verschließbaren Aufbewahrungsbehältnissen bei der Einlasskontrolle zu erfolgen. Für die Garderobe sowie den Inhalt der Aufbewahrungsbehältnisse wird keine Haftung übernommen. Im Zweifel wird eine Kontaktaufnahme mit der Justizvollzugsanstalt empfohlen.

Das Rauchen ist in sämtlichen Räumen des Justizgebäudes verboten.