Die Belange der Opfer bei der Gestaltung des Strafvollzuges werden systematisch und stärker - als bisher - bei der Gestaltung des Vollzuges in der JVA Berücksichtigung finden.
Rechtslage
Mit der Verabschiedung des Landesstrafvollzugsgesetzt NRW im Januar 2015 wurden die rechtlichen Möglichkeiten zum Informationsanspruch von Opfern und ihren Angehörigen gestärkt.
Im § 115 des Strafvollzugsgesetztes NRW sind die Informationsansprüche von Opfern geregelt.
Es bedarf eines schriftlichen Antrags, um Auskunft über „die Inhaftierung und deren Beendigung, die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen, opferbezogene Weisungen und die Unterbringung im offenen Vollzug“ zu erhalten. Die Anträge werden geprüft, ob dem berechtigten Interesse der Opfer ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Gefangenen gegen über steht. Der Nachweis der Zulassung zur Nebenklage ersetzt in der Regel die Darlegung des berechtigten Interesses. Die Informationsansprüche gelten auch für Opfern und anderen aus der Straftat Anspruchsberechtigten, wenn sie zur Feststellung oder Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche die Angaben zur Entlassungsadresse oder den Vermögensverhältnissen benötigen. In jedem Einzelfall wird der Datenschutz beachtet und die sensiblen persönlichen Daten unzugänglich aufbewahrt. Ohne die Einwilligung von Opfern wird deren Anschrift nicht an Gefangene weiteregegeben.
Ansprechpartner für Opferbelange
Dieser wurde eingerichtet, um die Opfer in geeigneter Form auf ihre Rechte, insbesondere ihre Auskunftsansprüche, hinzuweisen und sie bei deren Wahrnehmung zu unterstützen
Servicenummer:
Frau Richter | Telefonnummer: 0202 9732-115 | Kontakt per E-Mail