Informationen über den Kontakt von minderjährigen Kindern zum inhaftierten Elternteil
Für minderjährige Kinder stellt die Inhaftierung eines Elternteils eine besonders große Belastung dar. Auch die inhaftierten Elternteile stehen vor der schwierigen Aufgabe, während der Inhaftierung einen vertrauensvollen Kontakt zu dem Kind aufrechtzuerhalten bzw. aufzubauen. Aus diesem Grund werden in Nordrhein-Westfalen die familiären Kontakte - insbesondere zu minderjährigen Kindern - besonders gefördert. Um den Bedürfnissen von Familien mit Kindern - auch während des Besuches - besonders Rechnung tragen zu können, ist im StVollzG NRW verankert, dass für minderjährige Kinder ein zusätzliches Besuchskontingent - über das Kontingent des Regelbesuches hinaus - besteht.
Die Besuchsdauer dieser zusätzlichen Besuchszeiten mit Kindern soll eine Dauer von einer Stunde nicht unterschreiten, um einen angemessenen Zeitrahmen für den Kontaktaufbau zur Verfügung zu stellen. Zur Optimierung der Kontakte und Beziehungen von Kindern zu ihren inhaftierten Eltern wurden außerdem verpflichtende Mindeststandards in einem landesweiten Konzept ausgearbeitet.